Testimonial

Die Zusammenarbeit mit customweb ist partnerschaftlich und professionell. Unsere Anliegen und Wünsche werden in den Shopmodulen jeweils zuverlässig und sauber umgesetzt. Dank der guten Implementierung unserer Zahlungslösung und der freundlichen und raschen Hilfe bei Fragen begeistern wir unsere gemeinsamen Kunden immer wieder.

Alessandro Di Leta, Marktmanager (PostFinance) (PostFinance)

So, 03/18/2012

Per 1. April tritt in der Schweiz eine Gesetzesrevision gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Die neuen Regelungen orientieren sich an Art. 5 der europäischen E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG). Grundsätzlich handelt es sich darum darum den Kunden besser zu informieren und die Unternehmen gegen Falschbestellungen zu schützen. Genauer gesagt ermöglichen es die Gesetzesänderungen effizienter gegen Adessbuchschwindel, Schneeballsysteme, missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen, unhaltbare Gewinnversprechen und unerbetene Telefonanrufe vorzugehen. Zudem wird die Preistransparenz verbessert.

Mit der Revision gilt in Zukunft (gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. s E-UWG) wer in der Schweiz eine E-Commerce-Website mit Angeboten im Geltungsbereich des UWG betreibt, muss demnach künftig klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadressen veröffentlichen. Dies bedeutet, dass jede Website zwingend ein Impressum mit folgenden Informationen besitzt:

  • Unternehmensbezeichnung der Firma oder Vorname und Nachname des Anbieters
  • Adresse des Firmen- oder Wohnsitzes
  • E-Mail-Adresse

Empfehlenswert sind zudem:

  • Telefon- und ggf. Fax-Nummer
  • Link auf Handelsregistereintrag
  • MWST-Nr. (falls vorhanden)

Die Sanktionen bei Verstoss gegen diese Regelung sind in Art. 23 UWG geregelt:

"Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [...]"

Des weiteren sieht die Revision vor, dass der Vertragsabschluss transparent und korrigierbar gemacht wird. Dies bedeutet, dass wer im Internet etwas anbietet, muss künftig «auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinweisen». Auch müssen «angemessene technische Mittel» zur Verfügung stehen, «mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können». Hierbei wird empfohlen, dass die einzelnen Schritte grafisch dargestellt und nacheinander abgehakt werden. Zudem sollte vor dem Bestellabschluss noch eine Zusammenfassung der bestellten Artikel plus Portogebühr, MwSt. etc aufgeführt werden.

Um Unsicherheiten beim Kunden auszumerzen muss der E-Commerce-Anbieter unverzüglich «die Bestellung des Kunden auf elektronischem Wege bestätigen». Solch ein Bestätigunsmail beinhaltet wenn möglich:

  • Bestellnummer
  • Inhalt der Bestellung
  • Status der Bearbeitung bzw. Versandstatus
  • Informationen, dass es tatsächlich eine Sendung gibt und dass diese tatsächlich auf dem Weg ist, bzw. dass eine konkrete Transaktion abgeschlossen wurde
  • Informationen, was zu tun ist, wenn etwas nicht funktioniert und die Sendung z.B. nicht ankommt

Tags:

UWG, E-Commerce und Recht