Testimonial

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Alessandro Di Leta, Marktmanager (PostFinance) (PostFinance)

Der Vertragsschluss im Internet gestaltet sich im Gegensatz zum "konventionellen Vertragsschluss" etwas anders. Die Willenserklärung geschieht nämlich nicht durch Artrikulation oder stillschweigende Annahme, sondern mittels Mausklick. Warum dies für den Vertragsschluss unter Schweizerischem Recht ausreicht und welche Alternativen existieren versucht der folgende Text zu erläutern.

Der Vertragsschluss - gegenseitig übereinstimmende Willensäusserung

Der Vertrag im Schweizerischen Recht entsteht durch Angebot und Annahme gegenseitig übereinstimmender Willensäusserungen, welche die wesentlichen Vertragspunkte enthalten (Art. 1 OR).

Es stellt sich somit die Folgefrage, was unter einem Angebot zu verstehen ist. Art. 7 OR definiert, wann von einem Angebot gesprochen werden kann. So stellt das Versenden von Preislisten und dergleichen kein verbindliches Angebot dar (Abs. 2). Abs. 3 bestimmt hingegen, dass die Auslage von Waren mit Preis in einem Schaufenster ein verbindliches Angebot darstellt. Übertragen auf den Verkauf im Internet kann somit gesagt werden, dass immer dann von einem verbindlichen Angebot in einem Webshop gesprochen werden kann, wenn nach Treu und Glauben der Eindruck entsteht, dass der Anbieter durch sein Angebot gebunden sein möchte. So findet immer ein verbindliches Angebot statt, wenn der Kunde die Leistung direkt vom Shop auf den Computer beziehen kann (download Produkte), die Ware direkt per Kreditkarte bezahlen muss, konkrete Liefertermine abgesprochen werden, etc.

Bestellen Sie also im Online Shop einen Artikel, so nehmen Sie in den oben beschriebenen Fällen von Art. 7 Abs. 2 nicht das Angebot des Online Händlers an, sondern stellen diesem rechtlich ein Angebot zum Kauf, welches dieser dann mit der Auslieferung annehmen kann. Dieser Fakt ist vor allem bei verzögerten Lieferungen und Vertragsrücktritten relevant. Darauf wird im Folgenden aber nicht eingegangen.

Vertragsschluss per Mausklick

Jeder Internetnutzer tätigt täglich mehrere Mausklicke, wovon aber nur bei wenigen wirklich ein Vertrag zustande kommt. Das Schweizerische Recht verfolgt den Grundsatz der Formfreiheit in Art. 11 OR. Das heisst, sofern es das Gesetz nichts anderes regelt, kommt der Vertrag ohne weitere Formanforderung zustande.

Damit ein Vertrag entsteht, muss dem Empfänger die Willenserklärung zugestellt worden sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Annahme in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Beim elektronischen Verkehr also, mit der Speicherung auf dem Rechner. Es wird sich beim online Kauf in den meisten Fällen um eine Annahme unter Abwesenden handeln (Art. 5 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 10 OR entsteht der Vertrag somit bei der Aufgabe zur Absendung. Zudem muss die Willensäusserung per Mausklick, einer menschlichen Interaktion zugerechnet werden können. Dies geschieht immer dann, wenn der Klick von einem Menschen ausgeführt wird. Geschieht die Interaktion aufgrund vollautomatisierten Datenverarbeitungsanlagen, so werden diese Interaktionen ebenfalls zugerechnet, sofern die Interaktion auf dem Willen des Anlagenbetreibers beruht.

Die rechtserhebliche Unterschrift im Internet - Elektronische Signaturen

Als Alternative zum Vertragsschluss per Mausklick bietet der Vertragsschluss mit Hilfe der Suisse ID eine erhöhte Rechtssicherheit. Als Signatur wird diese gemäss Art. 14 Abs. 2bis der konventionellen Unterschrift gleichgestellt. Hierbei wird Rechtssicherheit vor allem dadurch geschaffen, dass die Unterschrift aufgrund der Kombination mittels Zertifikatspasswort dem Vertragspartner zugerechnet werden kann.

Bei der elektronischen Signatur handelt es sich um ein technisches Verfahren, welches die Echtheit eines Dokuments, einer elektronischen Nachricht oder der Identität des Absenders überprüft. Sie basiert auf einer Zertifizierungsinfrastruktur, welche von Zertifizierungsdiensten (CSP) angeboten wird. Man unterscheidet dabei zwischen zwei Zertifikatstypen, die qualifizierte und die fortgeschrittene.

Die anerkannten Anbieterinnen qualifizierter Zertifikate müssen die Anforderungen erfüllen, die im Gesetz (ZertES) [SR Nr. 943.03], in der Verordnung (VZertES) [SR NR. 943.032] und in den technischen und administrativen Vorschriften über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur festgelegt sind.

Der qualifizierte Zertifikatstyp enhält:

  • den Hinweis, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt
  • den Namen der CSP, die das Zertifikat ausgestellt hat
  • den Hinweis, dass die CSP anerkannt ist
  • den Namen der Anerkennungsstelle

Fortgeschrittene Zertifikatstypen weisen sich dadurch aus, dass sie NICHT qualifizierte Zertifikatstypen sind. Sie unterstehen somit nicht dem ZertES und können anhand verschiedener Kriterien ausgestellt werden.
Eine Liste der zertifizierten CSP kann unter unter www.seco.admin.ch/sas/00229/00251/index.html?lang=de gefunden werden.

Besonderheiten beim Vertragsschluss mittels SuisseID

Die Suisse ID wurde entwickelt um das Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr zu stärken. Im Internet stellt sich aufgrund der Anonymität des Vertragsschlusses vermehrt die Frage, unter welchen Voraussetzungen Handlungen Dritter zugerechnet werden. Beispielsweise, wenn auf einen fremden Namen bestellt wird. Gelingt der Beweis, dass keine Bevollmächtigung des Bestellers vorlag, so wird der Vertretene nicht verpflichtet, wenn ihn keine Sorgfaltsverletzung trifft (Art. 36 Abs.2 OR). Dies wird bei einmaligen Vorkommnissen anzunehmen sein. Wird eine Person aber mehrmals durch eine Person im gleichen Shop vertreten, kann eine Duldungsvollmacht angenommen werden und der Vertretene wird rechtsverbindlich verpflichtet.

Im Falle der Suisse ID (welche aufgrund der Sicherheitselemente des Zertifikatspassworts als Identitätskarte agiert), wird der der Inhaber des Zertifikats zum Kauf verpflichtet, wenn er die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen um sein Passwort zu schützen nicht getroffen hat. Hierbei verbleibt die Beweislast beim Inhaber der Suisse ID. Die Haftung ist somit dem konventionellen Stellvertretungsrecht nachgebildet, bei welchem der Vollmachtgeber die Vollmacht zurückrufen muss (Art. 36 Abs. 2 OR).

Für den Shop Betreiber bedeutet dies, dass zwischen ihm und dem vermeintlich Vertretenen kein Vertrag entsteht, sofern dieser den Vertrag nicht nachträglich genehmigt, was in diesen Konstellationen meistens nicht anzunehmen ist. Der Shop Betreiber hat aber unter Art. 39 Abs. 2 OR die Möglichkeit den Schaden gegenüber dem Besteller geltend zu machen.

Exkurs - Was ist die Suisse ID

Die Suisse ID ist eine standardisierte elektronische Identitätskarte. Sie besteht aus einem kleinen Chip, auf welchem Name, Vorname, E-Mail Adresse und die Suisse ID Nr. gespeichert sind. Weitere Daten, wie zum Beispiel Geburtstag und Heimatort, sind auf einem externen Server gespeichert und können nur durch Bewilligung des Suisse ID Inhabers abgerufen werden. Die Informationen auf dem Chip werden dann mit Plastikkarte und Lesegerät oder über den USB-Port auf den PC gemountet.
Entwickelt wurde die Suisse ID für den elektronischen Geschäfts- und Behördenverkehr. Sie weist zwei Funktionen auf; Einerseits dient sie zur Identifikation und ersetzt Benutzernamen und Passwörter, andererseits gilt der Chip als rechtsgültige elektronische Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs 2bis OR, wodurch Geschäfte von Privatpersonen zu Firmen, von Firmen untereinander sowie vom Bürger zur Verwaltung direkt über das Netz abgeschlossen werden.
Durch eine asymmetrische Verschlüsselung lässt sich die Identität des Inhabers sicherstellen und die Integrität und Vertraulichkeit der übermittelten Daten werden gewährleistet. Die Sicherheit im Internet wird dadurch verbessert. Zudem bietet die SuisseID einen effizienteren Ablauf, wodurch die Kosten reduziert werden. Laut dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) sei der "volkswirtschaftliche Nutzen gross. Wenn 10'000 Unternehmen und Institutionen mitmachten, seien Einsparungen von mehreren 100 Millionen Franken möglich. Würden sämtliche Unternehmen und Bürger mitmachen, wären es mehrere Milliarden Franken" (NZZ, 3. Mai 2010).

http://www.suisseid.ch/endkunden/suisseid/index.html?lang=de

Kritik

Nicht alle Stellen sind von der Suisse ID überzeugt. Vorallem die Kosten, welche für den Bund dabei aufkommen, stösst bei vielen auf Skepsis auf Ablehnung. Bis zu 21 Millionen Schweizer Franken soll das Projekt letztendlich kosten. Mit vier Millionen wurden die Entwicklung und Verbreitung der SuisseID unterstützt und mit bis zu 17 Millionen sollen bis Ende Jahr die Verkäufer subventioniert werden. Dabei wird der Begriff 'Subventionierung' eher schief betrachtet, da sie zwar den Enduser betrifft, schlussendlich womöglich lediglich die Unternehmen davon profitieren werden.
Die Hauptkritik liegt jedoch in den Argumenten zum Nutzen und Wert der Suisse ID. Ihre erste Funktion, sprich das Ersetzen der Benutzernamen und Passwörter, relativiert sich dadurch, dass der Identitätsnachweis nicht auf internationaler Ebene rechtskräftig ist. Bisher ist der Handel mit Firmen wie Amazon, E-Bay, Apple, etc. somit noch nicht eingebunden. Des Weiteren fürchtet man sich vor der Stagnierung der Schweizer Entwicklung. Die Suisse ID müsste sich jeder Veränderung und neuen Möglichkeit im Netz anpassen, dies könnte zu erheblichen Verzögerungen in einem solch dynamischen System wie dem Internet führen.

http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/die_suisseid_ist_parat_1.5623942.html
http://www.weltwoche.ch/onlineexklusiv/aktuell/2010-05-04-suisseid-teure...

Weitergehende Literatur:

Tags:

Rechtlich, Suisse ID